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| Tags: perspektiven, schwer, vermittelbar |
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| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.01.2006 Ort: Ochsenfurt
Beiträge: 413
| Eingliederungszuschüsse - Perspektiven für schwer vermittelbare Arbeitslose? Mithilfe von Eingliederungszuschüssen sollen schwer vermittelbare und ältere Erwerbslose den Einstieg in das Berufsleben schaffen. Die aktuelle Evaluation des Bundesarbeitsministeriums hat die Wirksamkeit dieses arbeitsmarktpolitischen Instruments untersucht. Ist es ratsam für Betroffene, die Aussicht auf diese Förderung in ihren Bewerbungen zu dokumentieren? Wir sind der Sache auf den Grund gegangen. Übersicht: Eingliederungszuschüsse - Perspektiven für schwer vermittelbare Arbeitslose? Einführung von Eingliederungszuschüssen für Ältere Perspektiven durch den allgemeinen Eingliederungszuschuss Schwer vermittelbare Arbeitslose werden im Stich gelassen Gut gemeinte Stigmatisierung älterer Arbeitsloser Arbeitgeber können nach der aktuellen Gesetzeslage zur Eingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten. Für ältere Erwerbslose ab 50 Jahre wird drei Jahre lang ein Eingliederungszuschuss in Höhe von 50% des Arbeitsentgelts gezahlt. Für Erwerbslose bis zu 50 Jahren fließt nur ein Jahr lang Geld. Noch mehr gefördert werden Schwerbehinderte. Für diese kann der Eingliederungszuschuss bis zwei Jahre (maximal 60 Monate) und bis zu 70% des Gehalts gewährt werden. Ab dem 55. Lebensjahr ist eine Förderdauer für Schwerbehinderte sogar bis zu 96 Monaten möglich - der Eingliederungszuschuss wird erst ab dem zweiten Beschäftigungsjahr um 10% jährlich gekürzt. Bei Älteren und Schwerbehinderten unter 55 Jahren, die im Rahmen einer geförderten Beschäftigung tätig sind, wird der Eingliederungszuschuss pro Jahr um 10% gekürzt, da der Gesetzgeber von einer Leistungssteigerung dieser Beschäftigten ausgeht. Für ein Beschäftigungsverhältnis, das nur einen Monat dauert, gibt es gar keinen Eingliederungszuschuss. In der Regel besteht für den Arbeitgeber eine Nachbeschäftigungspflicht für höchstens ein Jahr nach dem Auslaufen der geförderten Beschäftigung. Diese entfällt sogar für Arbeitnehmer ab 50. Der Eingliederungszuschuss ist grundsätzlich eine Ermessensleistung - der Arbeitgeber hat auf sie keinen Rechtsanspruch. Der Zeitpunkt der Antragstellung sollte vor dem ersten Arbeitstag der Person liegen, für deren Einstellung der Eingliederungszuschuss gedacht ist, wie es § 324 SGB III vorschreibt. Rückwirkend kann der Antrag nicht gestellt werden. Allerdings ist es nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.04.2006 möglich, den Eingliederungszuschuss einen Tag vor dem Arbeitsbeginn der Person zu stellen, für die der Eingliederungszuschuss zu verwenden ist (BSG, Az.: B 7a AL 20/05 R). Verhindern von Mitnahmeeffekten In § 221 SGB III ist festgelegt worden, wann eine Förderung ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen hat, um die frei gewordene Stelle mit einem Erwerbslosen zu besetzen, für den er sich den Erhalt des Eingliederungszuschusses verspricht. Er kann auch das Eingliederungsgeld nicht bekommen, wenn er einen Mitarbeiter entlassen hat und den gleichen Mitarbeiter wieder einstellt, dafür aber das Geld von der Arbeitsagentur kassieren möchte. Die Förderung ist in diesem Fall ausgeschlossen, wenn er einen Arbeitnehmer wieder einstellt, der während der letzten vier Jahre länger als drei Monate bei ihm beschäftigt war. Ausnahmeregelungen gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer, die länger als drei Monate befristet beschäftigt gewesen sind. Sie können mit dem Eingliederungszuschuss wieder in ihrem alten Unternehmen eingestellt werden. Wird der Arbeitnehmer innerhalb des Förderzeitraums oder während der Nachbeschäftigungszeit entlassen, dann muss der Arbeitgeber die Fördergelder teilweise zurückzahlen. Dazu ist er nur dann nicht verpflichtet, wenn es aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers unzumutbar war, ihn weiterzubeschäftigen oder er aus betrieblichen Gründe entlassen werden musste (Standortschließung, Standortverlagerung, Insolvenz). Mobbinggefahr droht Nun kommt es in der Praxis aber vor, dass Arbeitnehmer entlassen werden, obwohl sie sich angemessen verhalten haben und gute Leistungen erbrachten. Das Problem bestand nur darin, dass sie entweder mit dem Vorgesetzten oder einigen ihrer Kollegen nicht zurechtkamen, was manchmal hochtrabend mit "unzureichendem Cultural Fit" bezeichnet wird. Nur ist rechtlich der Nasenfaktor kein ausreichender Grund, jemandem zu kündigen. Um sich die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses zu ersparen, beginnt man, schon vor Ablauf des Förderzeitraums, den betreffenden Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis herauszumobben. http://www.freenet.de/freenet/finanz...sse/index.html[/code][/url] |
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| | #2 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 14.02.2006 Ort: Hamburg
Beiträge: 3.711
| Für behinderte Menschen gibt es diese Förderung schon lange: SGB IX §34 Zitat:
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| | #3 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.03.2006
Beiträge: 41
| Hallo, ich bin mit einem unbefristeten AV und einer Probezeit von 6Monaten als Schwerbehinderter (GdB 50%) im Oktober 2007 als Vollbeschäftigter eingestellt worden. Mein AG hat für mich Fördergelder zum Lohn erhalten. Jetzt, kurz vor Ablaufen der Probezeit habe ich eine Änderungskündigung erhalten, mit der Maßgabe einer befristeten Weiterbeschäftigung über 3 Monate. Ist dies so Rechtens, das AA wurde vom AG und mir davon in Kenntnis gesetzt. Was passiert mit den bereits gezahlten Fördergeldern?
__________________ Weg mit der Agenda 2010! Weg mit den Hartz-Gesetzen! Auch Arbeitslose haben ein Recht auf ein menschenwürdiges Dasein! |
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